Zulassung
Um zur Gesellenprüfung zugelassen zu werden, müssen gemäß §8, Absatz 1, Nr. 2 der Gesellenprüfungsordnung folgende Punkte vorliegen:
Alle Zeugnisse der Berufsschule
Alle Nachweise der überbetrieblichen Lehrgänge
Vollständig geführtes und unterschriebenes Berichtsheft mit mindestens
23 Wochenberichten und 23 Zeichnungen entsprechend des Ausbildungsstandes
Bei zu vielen Fehl-/ Krankheitstagen (mehr als 20 %) ist eine Zulassung zur Gesellenprüfung nicht möglich